pyrotechnische Gegenstände (Anzeige für das Abbrennen) beantragen

Allgemeine Informationen

pyrotechnische Gegenstände Information
Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes bzw. eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG, die ein Feuerwerk außerhalb des 31. Dezembers/1. Januars eines Jahres abbrennen wollen, müssen dies der vor Ort zuständigen Ordnungsbehörde gemäß § 23 Abs. 3 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz anzeigen.

Voraussetzungen

Neben den Regelungen des Sprengstoffrechts ist bei der Verwendung von Feuerwerk im Freien auch das Landesimmissionsschutzgesetzes NRW zu beachten.

Das Abbrennen eines Feuerwerkes der Kategorie 2 verstößt nach 22:00 Uhr regelmäßig gegen den Schutz der Nachtruhe , so dass nach 22:00 Uhr zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 dieses Paragraphen zu erteilen ist.

Ein Feuerwerk der Kategorie 3 und 4 darf höchstens 30 Minuten dauern und muss in den Monaten November bis März bis 22:00 Uhr beendet sein, in den Monaten April, August, September und Oktober ist das Feuerwerk bis 22:30 Uhr zulässig, in den Monaten Mai, Juni und Juli bis 23:00 Uhr. Der Fachbereich Einwohner · Ordnung kann bei Veranstaltungen besonderer Bedeutung Ausnahmen zulassen.

Gebührenrahmen
  • Genehmigung zum Abbrennen eines Feuerwerkes durch nicht fachkundige Personen: 70,00 €
  • Anzeigenbestätigung zum Abbrennen eines Feuerwerkes durch eine fachkundige Person: 100,00 €
  • Zusätzlich wird für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 1 Landesimmissionschutzgesetz NRW: 50,00 €
  • Prüfung einer Anzeige nach § 11 Absatz 1 LImSchG NRW: 30,00 €
Verfahrensablauf

Die Anzeige für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen können Sie online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW oder schriftlich erstatten.

Zunächst wird geprüft, ob der Antrag ausreichende Zeit vor der geplanten Umsetzung gestellt wurde. Danach wird der Antrag auf Vollständigkeit geprüft und gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen angefordert. Bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen wird beurteilt, ob die Voraussetzungen zur Ausstellung einer entsprechenden Genehmigung des Antrags erfüllt sind. Sofern dies der Fall ist, wird die Genehmigung angefertigt und der antragstellenden Person zugesandt.

Andernfalls erfolgt eine Ablehnung des Antrags. 

Bearbeitungsdauer

2 Wochen (nach vollständigem Eingang des Antrags.)

Fristen

Die Anzeige eines Feuerwerks muss mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin erfolgen.

Rechtsgrundlagen
Besonderheiten

Damit die Anzeige als vollständig und prüffähig angesehen werden kann, muss sie mindestens folgende Punkte beinhalten:

  •   • Eine genaue Benennung des Abbrennplatzes unter Angabe der Straße und Hausnummer ist zwingend notwendig. Fügen Sie hierzu immer einen Lageplan oder eine Luftaufnahme bei. In dem Plan ist der Abbrennplatz, der Zuschauer-/Publikumsbereich sowie die Sicherungs- und Absperrmaßnahmen zu kennzeichnen. Gegebenenfalls kann ein gemeinsamer Ortstermin notwendig werden.
  •   • Besonders brandempfindliche Gebäude und Anlagen in der Nähe des Abbrennplatzes sind besonders zu betrachten.
  •   • Notwendige Sicherungs- und Absperrmaßnahmen sind zu beschreiben.
  •   • In der Anzeige sind die geplanten pyrotechnischen Gegenstände im Einzelnen aufzuführen. Kalibergruppen können hierbei zusammengefasst werden. Häufig werden andere pyrotechnische Gegenstände angezeigt, als dann tatsächlich bei dem Feuerwerk zum Einsatz kommen und aufgebaut werden sollen. Sich hieraus ergebende Probleme gehen zu Lasten der Anzeigenden.
  •   • Pyrotechnische Gegenstände mit Knall-Haupteffekt (Blitzknall) sind separat aufzuführen.
  •   • Bei qualitätsgesicherter Ware sind die Steighöhen, bei CE-gekennzeichneter Ware die Sicherheitsabstände anzugeben.
  •   • Achten Sie bei den Angaben der Steighöhen auf die laut QS-Verfahren tatsächlich vorhandenen Werte. Diese können in Abhängigkeit des Herstellers/Importeurs stark schwanken.
  •   • Generell ist die Neigung von pyrotechnischen Gegenständen in der Anzeige anzugeben.
Kontakt
  • 1.1.2 Sicherheit und Ordnung

    Sicherheit und Ordnung
    Düsseldorfer Straße 14a
    40822 Mettmann

    E-Mail: Ordnung@mettmann.de

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    Montag: 9:00-12:00, 14:00-15:30
    Dienstag: 9:00-12:00, 14:00-15:30
    Mittwoch: Geschlossen
    Donnerstag: 9:00-12:00, 14:00-17:30
    Freitag: 9:00-12:00
    Samstag: Geschlossen
    Sonntag: Geschlossen