Wohngeld beantragen

Allgemeine Informationen

Wohngeld Information
Auf Mietbeihilfe (Wohngeld) besteht ein Rechtsanspruch für diejenigen, die die Voraussetzungen erfüllen. Die Höhe des Wohngeldes hängt ab vom Familieneinkommen, von der Zahl der zum Haushalt zählenden Familienmitglieder und von der monatlichen Miete oder Belastung (bei Eigentum), die bis zu einem bestimmten Höchstbetrag berücksichtigt wird.
Nicht nur Mieterinnen und Mieter, auch Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten, können einen Anspruch auf Wohngeld haben.
Die Wohngeldzahlung beginnt am Ersten des Monats, in dem Sie den Antrag stellen und kann bis zu 24 Monate bewilligt werden.

Wer hat  keinen Anspruch auf Wohngeld?
Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Personen, die folgende Leistungen erhalten oder beantragt haben, da in diesen Leistungen bereits die Kosten der Unterkunft enthalten sind:

• Bürgergeld und Sozialgeld nach dem SGB II
• Wohnkostenzuschüsse für Auszubildende nach dem SGB II
• Übergangs- oder Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II
• Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gemäß SGB XII
• Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII
• Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe; in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören).
• Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
• Ausbildungsförderung bei alleinstehenden Auszubildende oder Studierende, (in der Regel während der Erstausbildung)

Zweiter Heizkostenzuschuss
Wohngeldempfängerinnen und -empfänger erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.
Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfängerinnen und -empfängern geleistet, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wurde. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415,00 Euro, mit zwei Personen 540,00 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.
In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land automatisch gezahlt.

Information Antragsunterlagen
Wenn Sie einen Antrag auf Wohngeld stellen möchten, bringen Sie bitte folgende Unterlagen zur Antragsstellung mit.
Vordrucke zu den folgenden Unterlagen finden Sie beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung:

• Antrag auf Mietzuschuss oder Lastenzuschuss
• Einkommensnachweise und Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (sind separat beizufügen)
• Verdienstbescheinigungen, Einkommen bei geringfügigen Beschäftigungen, Arbeitsverträge, Ausbildungsverträge, Arbeitslosengeld I Bescheide, Krankengeldnachweis, Bafög- bzw. BAB-Bescheid, Schul- und Studienbescheinigungen, Rentenbescheide, Elterngeldbescheide, Zins- und Kapitalerträge (inländische und ausländische) Tagesgeldkonten, Dividenten, Unterhaltsbeläge, Schwerbehindertenausweis, Pflegegeldnachweis, bei Selbstständigen Gewinn- und Verlustrechnung Steuerberater, Prognose Steuerberater, Steuerbescheide,
• Nachweis über die Zahlung der Miete (Mietquittung, letzter Kontoauszug)
• Mietvertrag
• Kreditverträge bei Eigentumswohnungen und Häusern (inklusive Nachweis über die Zinsen und Tilgungen)
• Grundsteuerbescheid
• Hausgeldabrechnungen

Wohngeldreform 2023
Zum 01.01.2023 trat die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können. Auch die Höhe der Auszahlungen wurde angehoben und berücksichtigt nun erstmal auch Heizkosten sowie Kostensteigerungen durch Sanierungsmaßnahmen sowie weitere Faktoren.
Hierdurch ist bei Antragstellung mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörden die Vielzahl der eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigen müssen. Den Bürgerinnen und Bürgern gehen dabei keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt.
Seit Mitte Dezember 2022 kann online über den Wohngeldrechner des Landes die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld berechnet und anschließend ein Wohngeldantrag gestellt werden.
 

Voraussetzungen

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wesentliche sind:

1. Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
2. Wie hoch ist Ihre Miete bzw. Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
3. Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?

Zu 1.: Das Gesamteinkommen ergibt sich aus der Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden. Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, d.h. maßgebend sind die steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen. Davon abzuziehen sind jeweils zehn Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum Steuern vom Einkommen, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden.

Werden alle drei aufgeführten oder gleichartige Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.

Zu 2.: Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages. Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die sog. Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören z.B. Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser. Auch Haushaltsstrom und Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu.

Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen, und der Anzahl der zu berücksichtigenden Hauhshaltsmitglieder.

Zu 3.: Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und weitere im Wohngeldgesetz ausdrücklich genannte Personen, wenn sie mit der wohngeldberechtigten Person die Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, gemeinsam bewohnen. Diese Wohnung muss für jede genannte Person der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Es werden sämtliche Haushaltsmitglieder berücksichtigt, wenn sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind, z. B. Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Ebenfalls keinen Wohngeldanspruch haben alleinlebende Studierende und Auszubildende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben; auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde.

Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.

Verfahrensablauf

Wohngeld erhalten Sie nur auf Antrag.

Den Antrag auf Wohngeld müssen Sie bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Nach der Bearbeitung des Antrags erlässt die Wohngeldbehörde einen Bescheid.

Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.

Fristen

Wohngeld wird in der Regel vom Ersten des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wird.

Weiterführende Informationen

Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (Link: https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html)

Informationen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (Link: https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/wohngeld)

Wohngeldrechner und Wohngeld-Online-Antrag des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (Link: https://www.wohngeldrechner.nrw.de/wg/wgrbhtml/WGRBWLKM?BULA=NW )

Besonderheiten

Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.

Kontakt
  • 4.3.1 Wohnungswesen

    Rathaus Mettmann Neubau
    Neanderstraße 85
    40822 Mettmann

    E-Mail: wohngeld@mettmann.de