Allgemeine Informationen
Gaststättengewerbe (Gestattung) Information
Wenn Sie im Rahmen einer zeitlich begrenzten Veranstaltung (etwa einer Kirmes, eines Stadt- oder Schützenfestes) oder aus einem sonstigen zeitlich befristeten Anlass (beispielsweise auch Kantinen anlässlich einer Großbaustelle) einen Gastronomiebetrieb mit Alkoholausschank betreiben möchten, benötigen Sie eine vorübergehende Erlaubnis (Gestattung). Dies gilt nur dann, wenn die betreffende Veranstaltung von jedermann oder von einem bestimmten Personenkreis besucht werden kann.
Eine Gestattung ist auch dann erforderlich, wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen. Anders herum benötigen Sie keine Reisegewerbekarte für eine bestimmte Veranstaltung, wenn Sie hierfür bereits eine Gestattung haben.
Sollten Sie mit ihrem Gastronomiebetrieb regelmäßig an einer bestimmten wiederkehrenden Veranstaltung teilnehmen wollen (beispielsweise an einem jährlich stattfindenden Volksfest), gibt es grundsätzlich eine Alternative zur wiederholten Beantragung einer vorübergehende Erlaubnis (Gestattung). Sofern sich weder an den räumlichen Gegebenheiten, noch an der Betriebsart Ihres Geschäfts etwas ändert, kommt eine Dauererlaubnis in Betracht. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis besagt allerdings nichts über die Vergabe eines Standplatzes auf der jeweiligen Veranstaltung.
Da eine Gestattung nur für die Zeit einer bestimmten Veranstaltung, also für einen begrenzten Zeitraum, erteilt wird, ist sie an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft, als die Erteilung einer dauerhaften Gaststättenerlaubnis.
Voraussetzungen
Damit Ihnen die Gestattung erteilt werden kann, müssen Sie
- • Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen,
- • Auskunft aus dem Bundeszentralregister und gegebenenfalls eine
- • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- • Ihre fachliche Eignung nachweisen
- • Unterrichtung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GastG durch eine Industrie- und Handelskammer über die Grundzüge der Vorschriften des Lebensmittelrechts oder eine Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis i.V.m. deren Anlage 3
- • Das Vorliegen der räumlichen Anforderungen an den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Besucherinnen, Besuchern und Beschäftigten nachweisen.
- • Die Gestattung kann gegebenenfalls mit Auflagen verknüpft werden, um diese Voraussetzung sicherzustellen.
Gebührenrahmen
- Es können Gebühren anfallen
Verfahrensablauf
Die Gestattung können Sie online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW oder schriftlich beantragen.
Bearbeitungsdauer
1 Woche (Wenn sowohl Führungszeugnis als auch Gewerbezentralregisterauszug bereits vorliegen (oder entbehrlich sind).)
Fristen
Den Antrag auf Erteilung einer vorübergehenden Gaststättenerlaubnis (Gestattung) müssen Sie rechtzeitig (etwa 4 Wochen vor der Veranstaltung) stellen. Die Gestattung gilt nur vorübergehend für die Dauer und den Ort der Veranstaltung.
Rechtsgrundlagen
Besonderheiten
Erforderliche Unterlagen
Damit Ihnen die Gestattung erteilt werden kann, benötigen Sie
- • eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise die persönliche Vorlage vor Ort. Zudem einen Aufenthaltstitel, wenn die antragsstellende Person ausländischer Herkunft und nicht eines EU- oder EWR-Landes angehörig ist.
- • einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister
- • (Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung ein)
- • Eine Gaststättenunterrichtung nach § 4 GastG
- • bei wiederholter Antragstellung die Vorlage einer Bescheinigung einer IHK über die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung oder eine vergleichbare Qualifikation (Bestätigung durch die IHK erforderlich)
- • die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz. Ein Führungszeugnis ist nur dann erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der Erlaubnisbehörde nicht bekannt ist.
- • die Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung. Ein Gewerbezentralregisterauszug ist nur dann erforderlich, wenn die Zuverlässigkeit der Erlaubnisbehörde nicht bekannt ist.
- • eine Benennung der zeitlich befristeten Veranstaltung beziehungsweise des zeitlich befristeten Anlasses mit Angaben zur genutzten Fläche (mittels eines Lageplans oder Grundrisses der Schankfläche).
Kontakt
1.1.2 Sicherheit und Ordnung
Sicherheit und OrdnungDüsseldorfer Straße 14a
40822 Mettmann
E-Mail: Ordnung@mettmann.deGeschäftszeiten:
Montag: 9:00-12:00, 14:00-15:30Dienstag: 9:00-12:00, 14:00-15:30Mittwoch: GeschlossenDonnerstag: 9:00-12:00, 14:00-17:30Freitag: 9:00-12:00Samstag: GeschlossenSonntag: Geschlossen