Gewerbe (Anmeldung) beantragen

Allgemeine Informationen

Gewerbe (Anmeldung) Information
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei

  •   •  Neuerrichtung eines Betriebs/einer Hauptniederlassung,
  •   •  Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
  •   •  Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
  •   •  Übernahme eines bestehenden Betriebs, z.B. durch Kauf oder Pacht,
  •   •  Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
  •   •  Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

In den meisten Fällen muss ein Gewerbe vor der Geschäftsaufnahme angemeldet werden.

Anzeigepflichtig sind:

  •   •  Einzelgewerbe: Der oder die Einzelgewerbetreibende,
  •   •  Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR): Der geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter oder die geschäftsführungsberechtigte Gesellschafterin
  •   •  Kommanditgesellschaft (z.B. KG): Jede oder jeder persönlich haftende Gesellschafter oder Gesellschafterin; die oder der Kommanditistin  oder Kommanditist einer KG nur dann, wenn Geschäftsführungsbefugnis gegeben sind,
  •   •  Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG): Die gesetzliche Vertretung.

Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Für freiberufliche Tätigkeiten entfällt die Pflicht zur Gewerbeanmeldung. Ob es sich wirklich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, sollten Sie mit den Startercentern, der Gewerbestelle oder den Finanzbehörden abklären.

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO) genannten Tätigkeiten. Ausgenommen sind unter anderem:

  •   •  Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei),
  •   •  Freie Berufe (u. a. Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt, Notare bzw. Notarinnen, Steuerberaterinnen bzw. Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen bzw Wirtschaftsprüfer, Ärztinnen bzw Ärzte sowie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten),
  •   •  Erziehung von Kindern gegen Entgelt.

Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Für die Ausübung einiger gewerblicher Tätigkeiten sind spezielle Erlaubnisse bzw. Zulassungen erforderlich (z.B. Gaststätten, Hotels, Reisegewerbe oder Finanzdienstleistungen). Weitere Auskunft hierzu erhalten Sie über das örtliche Gewerbeamt.

Voraussetzungen

Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). 

Gebührenrahmen
  • 1. Grundgebühr: 26,00 €
  • 2. Grundgebühr für eine juristische Person: 33,00 €
Verfahrensablauf

Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.

Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen. Informieren Sie sich daher frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.

Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich (zum Beispiel durch Fax oder Brief) oder im elektronischen Verfahren über das Wirtschaft-Service-Portal.NRW vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular Gewerbe-Anmeldung, das Sie unter „Dokumente“ (GewA 1) finden.

Melden Sie als Gewerbetreibende Person das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführende Gesellschafterin oder geschäftsführender Gesellschafter oder als gesetzliche Vertretung an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.

Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter. Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

Fristen

Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden. 

Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen

Erforderliche Unterlagen
Für eine Gewerbeanmeldung benötigen Sie folgende ausgefüllte Unterlagen:

  •   •  Vollständig ausgefülltes Gewerbeanmeldeformular,
  •   •  Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass),
  •   •  Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“, wenn die antragstellende Person nicht aus einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt,
  •   •  Ggf. aktuelle Anmeldebestätigung, sofern im Ausweisdokument keine Privatanschrift vermerkt ist,
  •   •  Ggf. Eintrag bei der Handwerkskammer: Bei handwerklichen oder handwerksähnlichen Tätigkeiten wird für die Ausübung eines Gewerbes die Eintragung in die Handwerksrolle der Handwerkskammer benötigt,
  •   •  Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession,
  •   •  Ggf. aktueller Auszug aus dem Handelsregister (bei bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister),
  •   •  Ggf. Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags/Gründungsvertrages).
Kontakt
  • 1.1.2 Sicherheit und Ordnung

    Sicherheit und Ordnung
    Düsseldorfer Straße 14a
    40822 Mettmann

    E-Mail: Ordnung@mettmann.de

    Geschäftszeiten:

    Montag: 9:00-12:00, 14:00-15:30
    Dienstag: 9:00-12:00, 14:00-15:30
    Mittwoch: Geschlossen
    Donnerstag: 9:00-12:00, 14:00-17:30
    Freitag: 9:00-12:00
    Samstag: Geschlossen
    Sonntag: Geschlossen