Allgemeine Informationen
Nebenwohnung
Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht sie keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitzuteilen.
Voraussetzungen
Vollendung des 16. Lebensjahres. Für Personen unter 16 Jahren, muss der gesetzliche Vertreter die Abmeldung vornehmen.
Verfahrensablauf
Entweder sprechen Sie persönlich bei Ihrer zuständigen Behörde vor und legen ein Ausweisdokument vor
oder
Sie reichen das Abmeldeformular ein und fügen die Ausweiskopie aller abzumeldenden Personen bei.
Fristen
Die Nebenwohnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Auszug abzumelden
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html
Kontakt
1.2.1 Bürgerservice
Rathaus Mettmann Neubau, Erdgeschoss, Raum N19Neanderstraße 85
40822 Mettmann
E-Mail: buergerservice@mettmann.deGeschäftszeiten:
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