Allgemeine Informationen
Aufstellerlaubnis (Aufstellerlaubnis) Information
Wer gewerblich Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geld- oder Warenspielgeräte) aufstellen möchte, benötigt persönlich eine Erlaubnis, die nicht übertragbar ist. Näheres regelt der § 33 c der Gewerbeordnung (GewO). Die Erlaubnis wird von der Gewerbestelle der Gemeinde des Wohn- oder Firmensitzes erteilt und gilt im gesamten Bundesgebiet.
Gebührenrahmen
- Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten beträgt: 1.800,00 €
Verfahrensablauf
Für die Erteilung der Erlaubnis werden folgende Unterlagen benötigt:
- • schriftlicher Antrag mit persönlichen Angaben zur antragstellenden Person sowie Angaben über die Art der aufzustellenden Spielgeräte,
- • Personalausweis der antragstellenden Person, bei ausländischen Staatsangehörigen der Reisepass, eine aktuelle Meldebescheinigung sowie gegebenenfalls eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung der Gewerbstätigkeit berechtigt,
- • bei juristischen Personen Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister mit Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sowie die oben genannten Unterlagen für die Person(en) der Geschäftsführung,
- • Auskunft in Steuersachen durch das Finanzamt sowie die Bescheinigung der Unbedenklichkeit durch die für Steuern zuständige Stelle der Wohnortgemeinde,
- • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, zu beantragen im Bürgerbüro,
- • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, zu beantragen bei der Gewerbemeldestelle,
- • Unterrichtungs- und Sachkundenachweis der Industrie- und Handelskammer zum Beleg der erforderlichen Kenntnisse im Spieler- und Jugendschutz,
- • Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution. Das Sozialkonzept soll veranschaulichen, wie der Aufsteller und seine Beschäftigten frühzeitig suchtgefährdete Spielerinnen und Spieler erkennen und entsprechend reagieren können. Öffentlich anerkannte Institutionen sind insbesondere Einrichtungen für Suchtfragen und Suchthilfe.